Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 8 Erbschein

§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

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