§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 9 Erbschaftskauf