§ 240 Ergänzungspflicht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 7 Sicherheitsleistung