Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

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