Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 266 Teilleistungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

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