§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 Verpflichtung zur Leistung