§ 301 Wegfall der Verzinsung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 Verzug des Gläubigers