Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 301 Wegfall der Verzinsung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

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