Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 305b Vorrang der Individualabrede · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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