§ 305b Vorrang der Individualabrede · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen