§ 306a Umgehungsverbot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen