Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 306a Umgehungsverbot · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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