§ 311c Erstreckung auf Zubehör · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 Begründung