Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge

§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

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