§ 316 Bestimmung der Gegenleistung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte