§ 325 Schadensersatz und Rücktritt · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 Gegenseitiger Vertrag