Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 Gegenseitiger Vertrag

§ 325 Schadensersatz und Rücktritt · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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