Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
  1. 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
  2. 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
  3. 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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