Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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