Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 342 Andere als Geldstrafe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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