§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 Rücktritt