Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1 Rücktritt

§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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