Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

§ 356f Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

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