§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften