§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.