Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 Hinterlegung

§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.

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