§ 38 Mitgliedschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften