Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 Hinterlegung

§ 381 Kosten der Hinterlegung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

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