§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung