Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 Aufrechnung

§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

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