§ 398 Abtretung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden . Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung