Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 398 Abtretung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden . Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

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