Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung

§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

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