§ 404 Einwendungen des Schuldners · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung