§ 452 Schiffskauf · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 Kauf, Tausch › Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften