Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 Kauf, Tausch › Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 Vorkauf

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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