Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 550 Form des Mietvertrags · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

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