Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
  1. 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  2. 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  3. 3. künftige Höhe der Miete.

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