§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 2 Eingetragene Vereine