Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 Personen › Titel 2 Juristische Personen › Untertitel 1 Vereine › Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.

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