Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

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