Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 568
Form und Inhalt der Kündigung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht