Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 Landpachtvertrag

§ 586a Lasten der Pachtsache · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

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