§ 586a Lasten der Pachtsache · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 Landpachtvertrag