§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 Landpachtvertrag