§ 609 Entgelt · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 7 Sachdarlehensvertrag