Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 7 Sachdarlehensvertrag

§ 609 Entgelt · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

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