Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 Dienstvertrag

§ 623 Schriftform der Kündigung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht