Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2 Behandlungsvertrag

§ 630b Anwendbare Vorschriften · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

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