Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 Werkvertrag › Kapitel 4 Unabdingbarkeit

§ 650o Abweichende Vereinbarungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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