Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
  1. 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  2. 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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