Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10 Maklervertrag › Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

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