§ 667 Herausgabepflicht · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 Auftrag