Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1 Auftrag

§ 674 Fiktion des Fortbestehens · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

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