Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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