Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 680
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.