Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

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