§ 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag