Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 Verwahrung

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

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