Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 Verwahrung

§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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