§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14 Verwahrung