Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 Gesellschaft › Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 1 Sitz; Registrierung

§ 706 Sitz der Gesellschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden . Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.

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